Sonstige Neuerungen

Frist für die Anzeige eines Neugerätes auf 4 Wochen verlängert

Nach der Röntgenverordnung musste jedes Gerät 2 Wochen vor Inbetriebnahme angezeigt werden. In den vielen Fällen waren die Aufsichtsbehörden sehr entgegenkommend und haben lediglich verlangt, dass Datenblätter und Strahlenschutzplan zu diesem Zeitpunkt vorliegen mussten. Der Sachverständigenbericht konnte dann am Tage vor der eigentlichen Inbetriebnahme eingereicht werden. Damit kam es nicht zu einem Stillstand einer betriebsbereiten Anlage. Ob dies nach der neuen Regelung mit deutlich verlängerter Anzeigefrist noch ähnlich abläuft sollte jeder Betreiber frühzeitig mit seiner Behörde abklären.

Grenzwert für die Linsendosis stark abgesenkt

Der Grenzwert für die Linsendosis wurde von 150 mSv auf 20 mSv pro Jahr sehr deutlich abgesenkt. Problematisch wird dies nur bei Interventionen. Hier lässt sich der Wert aber durch den richtigen Einsatz patientennaher Schutzmaßnahmen in Verbindung mit einer geeigneten Strahlenschutzbrille einhalten. Die Messstellen, die bisher Prüfplaketten und Fingerringdosimeter geliefert haben, stellen auch Linsendosimeter bereit. Hilfreich können hier auch Echtzeitdosimeter sein, die die Exposition während der gesamten Untersuchung überwachen und anzeigen.

Röntgenpass fällt weg

Der Röntgenpass diente in den letzten Jahren dazu den Arzt auf bereits erfolgte Voruntersuchungen hinzuweisen. Dieses Vorgehen wird im neuen Strahlenschutzrecht nicht mehr erwähnt. Es ist daher aus rechtlichen Gründen nicht mehr notwendig einen solchen Pass auszufüllen oder auszuhändigen. Trotzdem wird es für viele Patienten weiterhin von Bedeutung sein einen solchen Pass zu führen. Hier wird man als Klinik oder Praxis entscheiden müssen wie man damit umgeht.

Überschreitungen von Diagnostischen Referenzwerten (DRW) müssen begründet werden

Nach §85 StrlSchG sind alle Überschreitungen eines DRW zu begründen. Die bedeutet für die Dokumentation einen erheblichen Mehraufwand. Pro Jahr wird es in jeder Abteilung zu mehreren Tausend Überschreitungen kommen. Diese waren bisher auch unproblematisch solange der Mittelwert aller Untersuchungen dieses Typs unterhalb des DRW lag. Zudem sind die meisten RIS-Systeme zumindest jetzt noch nicht auf dieses Pflichtfeld eingerichtet.

Da der DRW nicht für einzelne Untersuchungen definiert ist, sondern über eine größere Gesamtheit ist nach Aussage des BMUB und der Ärztlichen Stellen nicht jede einzelne, sondern die dauerhafte Überschreitung des DRW zu dokumentieren.
Beispiel: Filter in einer Röntgenanlage/CT fällt heraus und alle nachfolgend untersuchten Patienten erhalten eine erhöhte Exposition.

Teleradiologie

Der Teleradiologie muss über die erforderliche Fachkunde verfügen, diese ist bisher allerdings nicht näher definiert. Bis zur Klärung bzw. Überarbeitung der Fachkunderichtlinie kann man zunächst davon ausgehen, dass es die erforderliche Fachkunde für die Anwendung ist.

Das Regionalprinzip wurde gestärkt. Es wird die regelmäßige Einbindung in den klinischen Betrieb gefordert, d.h. regelmäßige (Befund-) Besprechungen vor Ort oder mittels Telekommunikation.