Dokumentation der DRW-Überschreitung
Die Erklärung und Erläuterung des BMU vom 22.1.2020 zum §85 Abs. 1 Satz1 StrSchG ist eine entscheidende Klarstellung für die tägliche Arbeit bei der Überwachung der Dosisdaten der Patienten. Demnach muss nicht in den Aufzeichnungen zu einer einzelnen Untersuchung eine Begründung für die Überschreitung eines DRW vermerkt werden.
Die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Angaben zur Exposition (DFP, CTDI, DLP) besteht wie bisher.
Was die Bildung eines Mittelwertes über mindestens 10 aufeinanderfolgende Untersuchungen anlangt, gehen wir davon aus, dass dies auf die dosisintensiven Verfahren (CT und diagnostische bzw. therapeutische Interventionen) zum Erkennen von bedeutsamen Vorkommnissen beschränkt bleibt. Wir sehen hier keine Veranlassung dies zukünftig auf alle anderen Röntgenverfahren auszuweiten, insbesondere da dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre bzw. die konsequente, flächendeckende Einführung eines Dosismanagementsystem (DMS) erfordern würde.
Der Vorstand der APT
Die Erläuterung des BMU können Sie hier herunterladen: BMU Überschreitung diagnostischer Referenzwerte