Kommentar und Stellungnahme der APT zur neuen SV-RL

Die neue Sachverständigen-Richtlinie (SV-RL) vom 1.7.2020 tritt am 01.10.2020 in Kraft und beinhaltet einige wesentliche Neuerungen:

  1. Zum einen wird in Tabelle E 14 die Liste der Interventionen aus der Empfehlung der SSK „Interventionelle Radiologie“ aus 2007 auf die Verfahren begrenzt, bei denen hohe Patientendosen auftreten können und die damit auch einer Betreuung durch einen Medizinphysik-Experte (MPE) bedürfen. In der Vergangenheit kam es diesbezüglich oft zu Verwirrungen und Unklarheiten. So wurden z.B. von einzelnen Behörden auch für C-Bögen, mit denen Port- und venöse Verweilkatheter eingebracht wurden eine MPE-Pflicht gefordert. Für zukünftige Entwicklungen bleibt diese Tabelle ebenfalls offen: „Die Liste ist nicht abschließend.“
  2. Auch die Tabelle I.1 mit den technischen Mindestanforderungen wurde an den Stand der Technik angepasst und überarbeitet.
  3. Neu hinzugekommen sind mit der Tabelle E 5a die Anforderungen an Untersuchungen mit kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungseinrichtungen, Angiographie-Systemen und Kardangiographie. Hier wurden Belastungstests für mittlere und hohe Anforderungen mit aufgenommen, die von den entsprechenden Geräten erfüllt sein müssen. Diese Belastungstests sind als sogenannte Type-Tests vom Hersteller durchzuführen. Sonst dürfen diese für die genannten Untersuchungen nicht eingesetzt werden. Damit wurde Klarheit geschaffen unter welchen Voraussetzungen auch mit einem C-Bogen interventionelle Untersuchungen durchgeführt werden können, nämlich nur, wenn diese Geräte den hohen Anforderungen genügen.
  4. Die Prüfberichtsmuster wurden begrifflich vereinheitlicht und dem Stand der Technik angepasst.
  5. Die Anlage III.1 der Auflistung der erforderlichen Patientenschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchungen von Menschen wurde grundlegend überarbeitet.  Diese Patientenschutzmittel müssen für die jeweilige Untersuchungsart vorhanden sein.

Nachstehend als Auszug aus der neuen SV-RL die Tabelle E14 mit den durchleuchtungsgestützten Interventionen mit hohen Patientendosen, die eine Hinzuziehung eines MPE erfordert.

E 14 Durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen sind in Tabelle E.14 aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend.

Tabelle E.14: Durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen

Nr.

Art der Anwendung

1

Dilatation/Wiedereröffnung von Koronararterien (PTCA, Lyse)

2

Dilatation/Wiedereröffnung von zentralen und peripheren Gefäßen, z. B. PTA, Aspiration, Fragmentation

3

Implantation von Gefäßprothesen, z. B. verschiedene Formen von Stents/Grafts

4

Implantation von Katheter-Systemen1

5

Verschluss von Gefäßen mit verschiedenen Verfahren, z. B. Embolisation, Coiling, Flow-Diverter in der Neuroradiologie

6

Erzeugung und Behandlung neuer künstlicher Gefäßverbindungen („Shunts“)

7

Perkutane Behandlung von Gangsystemen des Gastrointestinaltraktes

8

Behandlung und Ersatz von Herzklappen, z. B. TAVI

9

Hochfrequenz-/Kryoablation arrhythmogener Foci oder Reizleitungsstrukturen

10

Heranführung therapeutischer Substanzen mit Kathetern unmittelbar an einen Krankheitsherd, z. B. TACE

Erläuterung:

1) Ausgenommen sind Port- und venöse Verweilkatheter